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Online-Glücksspiel: Rück-forderung von Spieleinsätzen
In jüngerer Vergangenheit haben sich mehrfach Gerichte mit der Fragestellung befasst, ob die bei den Spieler angefallenen Verluste aus Online-Glückspiel zurückgefordert werden können. Insbesondere Klagen gegen die Online-Glückspielanbieter können als aussichtsreich angesehen werden, da zuletzt eine signifikante Zahl an zweitinstanzlichen Urteilen hierzu ergingen.
Zusammengefasst kommen etwa das OLG München (Az.: 18 U 538/22), Köln (Az. 19 U 51/22) oder Dresden (Az.: 10 U 736/22) zu dem Ergebnis, dass der den Spieleinsätzen zugrundeliegende Spielvertrag nichtig und unwirksam sei, § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. i.V.m. § 134 BGB.
Mit Ausnahme eines Wohnsitzes in Schleswig-Holstein ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dem Glückspiel jedenfalls bis vor einiger Zeit in Deutschland um eine verbotene Veranstaltung gehandelt haben dürfte und dementsprechend Rückforderungsansprüche bestehen können.
Massenabmahnungen wegen Google-Webfonts
Gehäuft sind seit einiger Zeit Anfragen in Bezug auf Schreiben mit Zahlungsaufforderungen vor dem Hintergrund einer Einbindung von Google-Webfonts auf Webseiten zu verzeichnen. Diese Schreiben werden nach bisheriger Kenntnis vom Rechtsanwalt Kilian Lenard versandt, der hier ein fragwürdiges Geschäftsmodell betreibt. Ausweislich der verwendeten Geschäftszeichen dürfte es sich um eine sechsstellige Anzahl an versandten Abmahnschreiben handeln.
Zugrunde liegt inhaltlich ein Anfang 2022 ergangenes Urteil des Landgerichts München (Az.: 3 O 17493/20), welches als „Grundlage“ der Argumentation herhalten muss. Es darf stark bezweifelt werden, ob diese einzelne Entscheidung schon angesichts der knapp gehaltenen Urteilsbegründung den begehrten Schadensersatzanspruch des Abmahnenden rechtfertigen kann.
Mehr als ominös erscheint unter anderem bereits die Tatsache, dass der abmahnende Anwalt schon gar nicht selbst auf der Homepage gewesen sei, sondern die von ihm vertretene „Interessensgemeinschaft Datenschutz“. Zugrunde liege dem Ganzen das Laden von Google Webfonts und eine damit einhergehende unzulässige Übermittlung von Daten an Google. Mangels Rechtfertigungsgrundlage für diese Datenübermittlung habe der Seitenbetreiber eine Datenschutzverletzung begangen, die den Mandanten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 823 Abs. 1 BGB) beeinträchtige.
Eine Vielzahl von Gründen spricht dafür, die Forderung aus dem Abmahnungsschreiben nicht zu bezahlen und gegebenenfalls durch Anwaltsschreiben zurückweisen zu lassen. Ein gerichtliches Urteil zu dem im Abmahnschreiben erhobenen Schadensersatzanspruch ist noch nicht ersichtlich – kein Wunder, würde ein ablehnendes Urteil doch das Geschäftsmodell der Abmahner erheblich stören.
Ford Mondeo statt Porsche 911: keine Nutzungsausfall-entschädigung, da zumutbar
Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger.
Damit gab sich ein Kläger aber nicht zufrieden. Vor dem OLG Frankfurt argumentierte der Porsche 911er-fahrende Kläger, er habe Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls, da ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeugs aus seinem Bestand nicht möglich oder zumutbar sei.
Zwar verfügte er über vier weitere Fahrzeuge, davon würden aber zwei von Familienmitgliedern genutzt, eines sei für den Straßenverkehr nicht geeignet, da nur für Rennen ausgestattet, und das vierte sei nunmal "nur" ein Ford Mondeo. Die Nutzung des Ford Mondeo, der für den alltäglichen Straßenverkehr zu sperrig sei und von der ganzen Familie nur für Lasten- oder Urlaubsfahrten genutzt werde, sei ihm nicht zumutbar, es fehle zudem das Fahrvergnügen wie er es in seinem Porsche habe.
Das OLG Frankfurt lehnte das Ansinnen des Klägers aber ab, denn es handle sich nur um eine immaterielle Beeinträchtigung, welche durch den Unfallschädiger nicht zu erstatten sei.
Mietrecht und Energiesparen: Mieter muss keine Mindesttemperatur einhalten
Vor dem Hintergrund der bundesweit erforderlichen Energiesparmaßnahmen wurde vor kurzem durch den Gesetzgeber die sog. Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV erlassen.
Gemäß § 3 EnSikuMaV muss ein Mieter in seiner Mietwohnung keine Mindesttemperatur mehr gewährleisten. Bislang waren dies mindestens 18 bis 20 Grad, um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden. Mieter dürfen bis einschließlich zum 28.Februar 2023 die Raumtemperatur nach eigenem Ermessen regulieren, um Energie einzusparen. Damit die Gebäudesubstanz der Wohnräume durch die niedrigere Temperatur nicht geschädigt wird, hat ein Mieter im Gegenzug ausreichend zu lüften, § 3 I 3 EnSikuMaV.
Außerdem wurde eine Informationspflicht für Vermieter, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, eingeführt. Gemäß § 9 EnSikuMaV sind von o.g. Vermietern die Ankündigungen von Preissteigerungen, die voraussichtlichen künftigen Energiekosten der kommenden Abrechnungsperiode und Informationen zum Energiesparen an die jeweiligen Mieter unverzüglich weiterzugeben.
Nicht wenige Fitnessstudioss pochten während der coronabedingten, monatelangen Schließung auf die Weiterzahlung der Mitgliedsbeiträge und buchten diese per Lastschrift von ihren Mitgliedern ab. Mittlerweile hat sich der Bundesgerichtshof mit diesen Sachverhalten auseinandergesetzt und entschieden, dass die gezahlten Beiträge zurückzuerstatten sind. Ebenso ist eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit durch das Fitnessstudio um die Dauer der coronabedingten Schließungszeit unzulässig; ein Rückgriff auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB findet zurecht nicht statt.
Betroffenen Mitgliedern von Fitnessstudios ist nun zu raten, die zu viel und zu Unrecht bezahlten Beiträge (für die coronabedingte Schließungszeit) zurückzuverlangen.
- BGH, Urt. v. 04.05.2022, XII ZR 64/21 -
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